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Zentrale Studienberatung

Rechtswissenschaft

Studieninformationen der Universität Tübingen


Die Zentrale Verwaltung der Universität Tübingen gibt einen Studienführer für das Fach Rechtswissenschaft heraus. Diese folgenden Informationen entsprechen diesem Studienführer, sind zum Teil aber aktueller .
Die Informationsbroschüre liegt auch als Postscript-Datei des gedruckten Exemplars unkomprimiert komprimiert sowie komprimiert und selbstentpackend vor.


Juristische Fakultät
Dekanat: Wilhelmstr. 7, 72074 Tübingen
E-Mail: dekanat@jura.uni-tuebingen.de
(dekanat@jura.uni-tuebingen.de) Internet, WWW: ../
Die Internet-WWW-Homepage der Juristischen Fakultät bietet umfassende aktuelle Information zum Studium der Rechtswissenschaften.

Studienfachberater: Manfred Gerblinger
Neue Aula, Wilhelmstr. 7, Zimmer 102
E-Mail: gerblinger@jura.uni-tuebingen.de(gerblinger@jura.uni-tuebingen.de)


Inhaltsverzeichnis

A. Grundsätzliches zur juristischen Ausbildung B. JAPrO 1993 (Prüfungsordnung)
C. Studienplan
D. Zwischenprüfungsordnung
E. Promotionsordnung


A. Grundsätzliches zur juristischen Ausbildung

I. Berufsziele, Tätigkeitsfelder

Das Studium der Rechtswissenschaft eröffnet den Zugang zu einer großen Zahl sehr verschiedenartiger Berufe:
Im Bereich der Rechtspflege: Richter, Staatsanwalt, Notar, Strafvollzug;
im Bereich der Verwaltung: Höherer Verwaltungsdienst (Behörden der Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalverwaltung), Diplomatischer Dienst, Tätigkeit bei internationalen Organisationen oder Organen der Europäischen Union;
im Bereich der Wirtschaft: Wirtschaftsjurist (Banken, Versicherungen, Verbände, Industrie, Handel);
im Bereich der freien Berufe: Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer;
in sonstigen Bereichen: Hochschullehrer, Journalist, Bibliothekar, Archivar.

II. Studium und Beruf

Es ist notwendig, sich frühzeitig Gedanken über das spätere Berufsziel zu machen. Schon während des Studiums können die Studierenden bestimmte Fächer vertiefen und zugleich, soweit es ihre Zeit erlaubt, durch fachfremde Vorlesungen, etwa der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, moderner Fremdsprachen, allgemeinbildender Fächer, zusätzliche Kenntnisse erwerben. Vor einem regelrechten Doppelstudium wird gewarnt.
Die Studierenden müssen sich während ihres Studiums aber nicht spezialisieren (eine zu frühe Spezialisierung hätte den Nachteil geringerer beruflicher Mobilität), sondern können sich, da die Grundausbildung des Juristen für alle angestrebten juristischen Berufe gleich ist, auch noch nach Beendigung ihres Studiums entscheiden.

Die Ausbildung umfaßt zwei Abschnitte:

  1. Das Studium der Rechtswissenschaft (Regelstudienzeit: 8 Semester), das mit der Ersten juristischen Staatsprüfung (Referendarexamen) abschließt;
  2. den juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarzeit, Dauer ca. 2 Jahre), der mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung (Assessorexamen) seinen Abschluß findet.

Erst mit dem Abschluß beider Staatsexamina hat man die Befähigung zum Richteramt erworben. Sie ist Voraussetzung nicht nur für die Anstellung in der Justiz, sondern auch für die anderen klassischen Juristenberufe (z.B. Rechtsanwalt, höherer Verwaltungsbeamter).

III. Studienvoraussetzungen

  1. Hochschulreife
    Allgemeine Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß (z.B. fachgebundene Hochschulreife, Abschluß an Fachhochschulen, "Begabtenprüfung").
  2. Lateinkenntnisse
    Lateinkenntnisse werden als Zulassungs- und Prüfungsvoraussetzung nicht mehr verlangt. Jedoch ist an einigen Universitäten û- nicht in Tübingen û- die Promotion nur bei Nachweis des (Kleinen) Latinums möglich. Im Hinblick auf die historischen Zusammenhänge einzelner Rechtsgebiete sind Lateinkenntnisse für das Studium in jedem Fall von Vorteil.
  3. Sonstige Eignungsvoraussetzungen
    Vor wenigen Jahren sind studienfeldbezogene Tests für die Eignung zum Jurastudium entwickelt worden, die von der Studienstiftung des deutschen Volkes als diagnostisches und prognostisches Instrument verwendet werden; vgl. Hatto Christian, Studierfähigkeit für das Fach Rechtswissenschaft, Minerva-Publikation, München 1980. Eine Langzeitstudie aus Nordrhein-Westfalen belegt eine enge positive Korrelation zwischen dem Notendurchschnitt im Abitur und dem Erfolg in den juristischen Staatsprüfungen.

Von Juristen wird verlangt, daß sie in der Lage sind, Sachverhalte klar zu analysieren, von der Komplexität der Lebenssachverhalte zu den Begriffen der Norm hin zu abstrahieren, logisch zu denken und ihre Argumente präzise zu formulieren. Die weitgehende Freiheit des Studiums verlangt Engagement und Selbstdisziplin.

IV. Zulassung zum Studium

Ab dem Wintersemester 1993/94 erfolgt die Zulassung für Studienanfänger wieder zentral durch die ZVS im allgemeinen Auswahlverfahren (numerus clausus). Für höhere Semester (2. und folgende) bestehen zur Zeit noch keine Zulassungsbeschränkungen.
In Tübingen ist eine Studienaufnahme sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich; der Trend geht jedoch vielerorts zum sogenannten Studienjahr mit dem Studienbeginn im Wintersemester. Bewerbungen für die Zulassung sind von Studienanfängern bis zum 15.7. bzw. 15.1. bei der ZVS, Postfach, 44128 Dortmund, von Hochschulwechslern im höheren Semester direkt bei der Universität Tübingen Zentrale Verwaltung, Studentenabteilung, Wilhelmstr. 11, 72074 Tübingen, einzureichen. Die Bewerbungsunterlagen werden auf Anforderung etwa anderthalb Monate vorher zugesandt. Sofern keine Zulassungsbeschränkung besteht, kann man sich noch bis zum 15.10. bzw. 15.4. einschreiben.

V. Ziele und Gegenstand des Rechtsstudiums

Das Rechtsstudium verfolgt mehrere Ziele. In der Sprache der Prüfungsordnung heißt es: "Im Studium soll sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung exemplarisch mit den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts, des Strafrechts, des öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge und einer Wahlfachgruppe sowie mit den rechtsphilosophischen, geschichtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen der Rechtsordnung befassen. Er soll sich dadurch mit den Methoden der Rechtswissenschaft vertraut machen und die Fähigkeit entwickeln, das Recht mit Verständnis anzuwenden."

  1. Im Vordergrund steht also die fachliche Bildung, d.h. das Verständnis der einzelnen Rechtssätze, ihrer historischen, sozialen und ökonomischen Bezüge, vor allem aber ihrer systematischen Zusammenhänge mit anderen Rechtsnormen eines bestimmten Rechtsgebietes (sogenannte Rechtsdogmatik).
  2. Ein weiteres Ziel ist das Erlernen der juristischen Arbeitsmethode, d.h. der Kunstregeln der Gesetzesauslegung, Gesetzesanwendung und richterlichen Rechtsschöpfung.
  3. Ziel der Ausbildung in den Fächern Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung ist es, die Grundlagen des Rechts, der Rechtsanwendung, der geschichtlichen, sozialen und philosophischen Bezüge des Rechts, seine Abhängigkeit von Tradition, Kultur und sozialen Strukturen aufzuzeigen.

Gegenstand des Rechtsstudiums im engeren Sinne sind die verschiedenen durch die Juristenausbildungs- und Prüfungsordnungen des jeweiligen Bundeslandes festgelegten Rechtsgebiete. In Baden-Württemberg ist einschlägig die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO 1993) in der Fassung vom 7. Mai 1993 (Gbl. S. 314, geändert durch Art. 8 G vom 12. Dezember 1994 Gbl. S.673; s. Anhang JAPrO).

Die für alle Studierenden verbindlichen Pflichtfächer finden sich in § 5 (3) JAPrO. Sie lassen sich im wesentlichen in drei große Gruppen einordnen:

  1. das Zivilrecht:
    - Bürgerliches Recht (BGB mit Schwerpunkt auf dem Allgemeinen Teil, Schuld- und Sachenrecht),
    û- Handels- und Gesellschaftsrecht, û Arbeitsrecht;
    û- Internationales Privatrecht
  2. das Strafrecht;
  3. das Öffentliche Recht (mit Schwerpunkt in Staatsrecht, allgemeinem Verwaltungsrecht, Gemeinde-, Bau- und Polizeirecht).
Für jedes dieser drei Rechtsgebiete besteht ein entsprechendes Verfahrensrecht: das Zivilprozeßrecht, das Strafprozeßrecht sowie das Verfassungs- und Verwaltungsprozeßrecht.
Prüfungsfächer sind ferner Europarecht, Römische Rechtsgeschichte, Deutsche Rechtsgeschichte und Verfassungsgeschichte der Neuzeit. Daneben gibt es 23 Wahlfachgruppen (§ 5 (4) JAPrO), in denen Studierende nach Abschluß der Grundausbildung (nach dem 4. Semester) spezielle Kenntnisse erwerben können. Die Wahlfachgruppe ist jetzt wieder Bestandteil der mündlichen Prüfung in der Ersten juristischen Staatsprüfung (§ 5 (2) JAPrO). Dennoch läßt diese Regelung nur eine geringe Spezialisierung zu. Da die intensive Beschäftigung mit der Wahlfachgruppe daher weiterhin eine Motivation erfordert die über die reine Erfüllung von Prüfungsvoraussetzungen hinausgeht, sollten sich Studierende für ein Wahlfach primär nach persönlicher Neigung und erst in zweiter Linie im Hinblick auf den künftigen Beruf entscheiden.

VI. Studienaufbau und Prüfungen

Die Prüfungsordnung legt die Studienfächer, die vorgeschriebenen Studienleistungen und die Prüfungsanforderungen fest. Den Aufbau des Studiums können Studieninteressenten aus dem Studienplan der Juristischen Fakultät (s. Anhang Studienplan) entnehmen, der als Vorschlag eines sinnvollen Studienaufbaus zu verstehen ist. Er wurde unter dem Gesichtspunkt des Schwierigkeitsgrades und des Zusammenhangs der Fächer konzipiert und ist auf eine (Regel-) Studienzeit von 8 Semestern ausgerichtet. Aus dem Studienplan geht hervor, welche Fächer für das jeweilige Semester empfohlen werden.

Das Studium läßt sich grob in zwei Abschnitte einteilen:

  1. In den ersten vier Semestern (Grundstudium) werden die Studierenden im Rahmen von Vorlesungen an die wichtigsten Pflichtfächer herangeführt. In den ersten drei Semestern nehmen sie zusätzlich an Fallbesprechungen teil, deren Aufgabe es ist, in Kleingruppenarbeit den Stoff der Vorlesung zu wiederholen und zu vertiefen, insbesondere aber die systematischen Rechtskenntnisse auf den Einzelfall anzuwenden. In den Anfängerübungen erwerben die Studierenden durch Bearbeitung von Rechtsfällen unter Aufsicht und als Hausarbeit die für die Zwischenprüfung erforderlichen Übungsscheine (Eintragung in Teilnehmerlisten ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Anfängerübungen!). Die Anfängerscheine gelten gleichzeitig als Zulassungsvoraussetzung für die entsprechenden Vorgerücktenübungen in einem folgenden Semester.

    Die regelmäßig bis zum Ende des 4. Semesters nachzuweisende Zwischenprüfung erfolgt in Form einer Sukzessivprüfung. Sie besteht aus den drei Anfängerübungen, wobei die schriftlichen Aufsichtsarbeiten (Klausuren) unter Prüfungsbedingungen zu schreiben sind. Zu den Einzelheiten vgl. Anhang Zwischenprüfungsordnung. Die Zwischenprüfung zielt insgesamt auf eine Leistungskontrolle ab; eine Stoffabschichtung ist mit ihr nicht verbunden. Die Kenntnis des gesamten Studienstoffs wird in der Ersten juristischen Staatsprüfung vorausgesetzt.

  2. Die zweite Phase des Studiums (Hauptstudium) dient einerseits dem Ausbau und der Konsolidierung des bereits erworbenen Grundwissens, andererseits dem Studium bestimmter Nebenfächer und der Wahlfächer. Am Ende der Ausbildung nehmen die Studierenden an Vertiefungsvorlesungen, systematischen Kursen, Klausurenkursen, Examensrepetitorien und Kolloquien teil, die sie auf die spezifischen Anforderungen der Ersten juristischen Staatsprüfung vorbereiten.

    In den Semesterferien werden im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht Ferienkurse und Klausurenkurse für Examenskandidaten durchgeführt.

Die Erste juristische Staatsprüfung nach der JAPrO '93 besteht aus 3 Klausuren im Zivilrecht und jeweils 2 Klausuren im Strafrecht und im Öffentlichen Recht (§ 12 (3) JAPrO) sowie einer mündlichen Prüfung mit je einem Prüfungsabschnitt im Zivilrecht, Strafrecht, Öffentlichen Recht und in der Wahlfachgruppe (§ 16 (2) JAPrO). Die Erste juristische Staatsprüfung kann nach § 22 (1) JAPrO einmal wiederholt werden. Nimmt der Kandidat aber bereits an der am Ende seines 8. Fachsemesters beginnenden Prüfung teil und besteht er die Prüfung nicht, gilt diese nach § 22 (3) JAPrO als nicht unternommen, so daß ihm noch zwei weitere Versuche zustehen (sog. äFreiversuch"). Bei der Berechnung der Semesterzahl bleiben u.a. Semester unberücksichtigt, in denen der Studierende aus zwingenden Gründen beurlaubt war oder in denen er im Ausland studiert und dort Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.

Nach § 22 (4) JAPrO können Kandidaten, die die Prüfung bei erstmaliger Teilnahme bestanden haben, die Prüfung zeitlich befristet bis spätestens zum übernächsten Prüfungstermin zur Notenverbesserung einmal wiederholen.

Skizze zum Studienaufbau

Semester Zivilrecht Öffentl. Recht Strafrecht Sonstiges
1 Fallbesprechung Fallbesprechung Volkswirtschaftslehre
2 Übungen für Anfänger Übungen für Anfänger Fallbesprechung
3 Übungen für Anfänger
4 Übungen für Fortgeschrittene
5 Übungen für Fortgeschrittene Wahlfachgruppe (WFG)
6 Übungen für Fortgeschrittene WFG
7 WFG
8 WFG
9 Erste Juristische Staatsprüfung (Freiversuch)

VII. Vorgeschriebene Studienleistungen

Seit Inkrafttreten der JAPrO '93 müssen alle Studierenden, auch diejenigen, die ihre Prüfung nach altem Recht ablegen wollen (vgl. § 49 (6) JAPrO), im Laufe ihres Jurastudiums 8 Studienleistungen mit schriftlichen Arbeiten erbringen, darunter je einen Anfänger- und Vorgerücktenschein im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, einen Seminarschein sowie einen Schein aus einer Lehrveranstaltung in Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Methodenlehre oder Allgemeiner Staatslehre. Durch die Vorlage eines weiteren Scheines aus einem anderen der zuletzt genannten Rechtsgebiete kann der Seminarschein nach Wahl des Kandidaten ersetzt werden (§ 8 (2) JAPrO). Ferner muß der Studierende drei Monate an einer praktischen Studienzeit teilgenommen haben (§ 6 (1) JAPrO).

Die erfolgreiche Teilnahme an den "Studienbegleitenden Leistungskontrollen" ist nach § 8 JAPrO (s. dazu Anhang JAPrO) nicht mehr Zulassungsvoraussetzung für die Erste juristische Staatsprüfung, gleichwohl aber nach § 50 Universitätsgesetz für die Fortsetzung des Studiums erforderlich. Die Leistungskontrollen werden daher weiterhin im Rahmen der Anfängerübungen durchgeführt.

Im ersten Semester ist der Erwerb eines Scheines in Rechtsgeschichte vorgesehen. Die Anfängerscheine werden im 2. und 3. Semester, die Vorgerücktenscheine und der Seminarschein zwischen dem 4. und 7. Semester erworben. Zu den Vorgerücktenübungen wird nur zugelassen, wer in einem vorangegangenen Semester die Anfängerübungen erfolgreich absolviert hat. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Anfängerübung ist die Teilnahme an mindestens einer Anfänger-Fallbesprechung im Zivilrecht oder im Öffentlichen Recht. Bis zum Ende des 6. Semesters sollten Studierende die dreimonatige praktische Studienzeit absolviert haben.

Spätestens ein Jahr vor der beabsichtigten Meldung zur Prüfung sollten Studierende alle Scheine besitzen. Diese Scheine sind Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung. Die Studierenden müssen dafür außerdem sämtliche in der Prüfungsordnung (s. § 5 (3) und (4) JAPrO) vorgesehenen Pflichtfächer sowie die Fächer der gewählten Wahlfachgruppe und volkswirtschaftliche Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden in ihrem Studienbuch belegt nachgewiesen (§ 8 (1) Nr. 2 JAPrO). Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Belegbögen über die in einem Semester besuchten Lehrveranstaltungen.

VIII. Studiendauer

Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung ist ein mindestens siebensemestriges Studium der Rechtswissenschaft. Nach dem Studienplan liegt die vorgesehene Studiendauer bei acht Semestern, ebenso die Regelstudienzeit (§ 4 (3) JAPrO). Die tatsächliche Studiendauer betrug Ende der 80er Jahre durchschnittlich knapp 12 Semester. Sie ist nach Einführung des Freiversuchs nunmehr auf 9 Semester zurückgegangen, wobei der Anteil der Kandidaten, die sich bereits nach dem 8. Fachsemester erstmals zur Prüfung meldeten, im Herbsttermin 1994 68 % betrug. Die BAföG-Förderungshöchstdauer beträgt neun Semester.

IX. Sonstige Fragen

1. Wechsel an eine auswärtige Universität

Numerus clausus, finanzielle und soziale Gründe lassen den früher üblichen Studienortwechsel im rechtswissenschaftlichen Studium zur Ausnahme werden. Gleichwohl wird ein Wechsel des Studienorts, soweit durchführbar, empfohlen.
Er vermittelt breitere Perspektiven und schafft neue Motivationen. Sinnvollerweise sollte der Wechsel erst nach dem 2. Semester und dann nicht später als eineinhalb Jahre vor der Ersten juristischen Staatsprüfung vorgenommen werden. Wer endgültig in ein anderes Bundesland wechselt, sollte sich eingehend nach den dort geltenden Prüfungsbedingungen erkundigen. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und das Saarland sehen ein anderes Prüfungssystem vor (zweimalige Prüfung im Jahr mit Klausuren und mündlicher Prüfung) als die anderen Bundesländer (Hausarbeit, drei Klausuren und mündliche Prüfung). Die unterschiedlichen Prüfungssysteme können sich je nach persönlicher Disposition u.U. auf das Prüfungsergebnis auswirken, wenngleich im Schwierigkeitsgrad wohl keine Unterschiede bestehen.

2. Wechsel an die Universität Tübingen

a) Verfahren

Die Immatrikulation an der Universität Tübingen setzt zuerst eine Bewerbung (s.o.) und die Zulassung durch die Zentrale Verwaltung der Universität Tübingen sowie daraufhin die Exmatrikulation durch die auswärtige Universität voraus.

b) Anrechnung auswärtiger Leistungsnachweise

Als Zwischenprüfungsleistungen gelten auch Scheine anderer rechtswissenschaftlicher Fakultäten im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, sofern sie je eine bestandene Klausur und Hausarbeit voraussetzen und der Tübinger Fakultät vorgelegt werden. Näheres entscheidet der Dekan nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung. Als Zulassungsvoraussetzungen für die Vorgerücktenübungen gelten alle Scheine aus Anfängerübungen oder entsprechenden Veranstaltungen des jeweiligen Gebietes, wenn sie an der bisherigen Fakultät zur Zulassung zur Vorgerücktenübung berechtigen (bitte entsprechenden Nachweis der auswärtigen Fakultät beifügen, sofern der Erwerb des jeweiligen (Anfänger-) Scheins nicht sowohl eine bestandene Klausur als auch eine bestandene Hausarbeit voraussetzt).
Über die Anerkennung von Leistungsnachweisen, die Zulassungsvoraussetzung für die Erste juristische Staatsprüfung sind, entscheidet das

Justizministerium Baden-Württemberg,
Landesjustizprüfungsamt
Postanschrift: Postfach 10 34 61, 70029 Stuttgart
Hausanschrift: Rotebühlplatz 1, 70178 Stuttgart
Telefon: (0711) 279-0, -2366, -2368, -2363, -2364
Haltestellen: Stadtmitte / Rotebühlplatz (Bus, S-Bahn, Straßenbahn)
Parkmöglichkeiten: Tiefgaragen Sophienstr. 40 und Kronprinzenstr.

Dieses ist auch für die Anrechnung von Fachsemestern bei einem Quereinstieg in das juristische Studium zuständig.

3. Auslandsstudium

Nach § 8 (1) Nr. 1 JAPrO können bis zu 3 Semester des siebensemestrigen Mindeststudiums an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland verbracht werden. Auf die Regelstudienzeit werden Auslandssemester nur ausnahmsweise angerechnet; zur Anrechnung auf den Freiversuch vgl. § 22 (3) JAPrO. BAföG-Empfängern wird Förderung ohne Anrechnung auf die Förderungshöchstdauer für 2 Semester gewährt. In Anbetracht der vielfältigen internationalen Verflechtungen auf staatlichem und wirtschaftlichem Gebiet ist heute die Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen und des internationalen Rechts von Vorteil und verbessert die Berufschancen. Andererseits verspricht ein Auslandsstudium nur dann Nutzen, wenn die Studierenden die wesentlichen Grundstrukturen ihres eigenen Rechtssystems bereits erfaßt haben. Ein Auslandsstudium ist auch wegen der mit ihm verbundenen Unterbrechung des deutschen Rechtsstudiums nicht völlig unproblematisch. Es eignet sich daher vor allem für Studierende, die überdurchschnittlich qualifiziert sind.

Besonders geeignet ist das Studium an den juristischen Fakultäten in Genf und Lausanne, da dort neben dem Lehrangebot im schweizerischen und französischen Recht auch Vorlesungen im deutschen Zivil- und Handelsrecht gehalten werden. Die Anerkennung ausländischer Studienleistungen, die bisher weitgehend auf Leistungsnachweise aus Genf und Lausanne beschränkt war, ist durch § 8 (2) S. 4 JAPrO '93 nunmehr auch auf andere vom Landesjustizprüfungsamt als gleichwertig anerkannte Veranstaltungen erweitert worden. Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) gewährt Stipendien für ein einjähriges Studium in Genf oder Lausanne. Partnerschaften der Universität Tübingen bestehen mit Aix-en-Provence (Frankreich) und Fribourg (Schweiz), im Rahmen von Erasmus-/Sokrates-Programmen auch mit Belfast (Großbritannien), Gent (Belgien), Leiden (Niederlande), Mailand (Italien), Oslo (Norwegen), Rotterdam (Niederlande), Stockholm (Schweden), Wien (Österreich), Zaragoza (Spanien) usw. Für Tübinger Studierende stehen Teilstipendien zur Verfügung.

X. Juristische Fakultät

Die Juristische Fakultät der Universität Tübingen umfaßt 25 Lehrstühle, außerdem bestehen mehrere Institute (z.B. Arbeits- und Sozialrecht; Kriminologie) und Forschungsstellen.
Das Juristische Seminar ist im linken Flügel des Gebäudes Wilhelmstr. 7 (Neue Aula) untergebracht. Die Lehrstühle und die Bibliothek für Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung des Juristischen Seminars befinden sich in der Gmelinstr. 6; dort ist auch das Institut für Arbeits- und Sozialrecht. Das Kriminologische Institut hat seinen Sitz in der Corrensstr. 34. Das Dekanat der Fakultät befindet sich im rechten Flügel der Neuen Aula im 2. Stock, Zimmer 231-234, Telefon (07071) 29-72545.

Geschäftszeiten im Semester: Mo - Mi 10.00 - 12.00 Uhr, Do 16.00 - 18.00 Uhr
in der vorlesungsfreien Zeit: Mo - Do 10.00 -12.00 Uhr

Die Juristische Seminarbibliothek und die Insitutsbibliotheken sind Präsenzbüchereien. Die einzelnen Bücher können also nur in den jeweiligen Räumen benutzt werden. An Wochenenden können bis zu 3 Bücher für Hausarbeiten und Seminarreferate ausgeliehen werden. Die hohen Studierendenzahlen û insgesamt über 3.000 û bedingen, daß im Juristischen Seminar trotz einer Vielzahl von Exemplaren der wichtigsten Lehrbücher und Kommentare bei Hausarbeiten Engpässe auftreten können. Der Standortkatalog des Seminars befindet sich auf dem Gang im 2. Stock; Teilkataloge in den jeweiligen Bibliotheksräumen. Ausleihbar sind dagegen die Bestände der Universitätsbibliothek (Wilhelmstr. 30), die ebenfalls über eine juristische Lehrbuchsammlung verfügt.

Die Vorlesungen, Übungen und Fallbesprechungen finden im Hauptgebäude Neue Aula, im Hörsaalgebäude Kupferbau, im Gebäude Gmelinstr. 6 und in den Hörsälen Brunnenstr. 1 statt. Die Fakultät gibt jedes Semester einen kommentierten Vorlesungskommentar heraus, in dem der Inhalt, die Anforderungen und Zeiten der Lehrveranstaltungen beschrieben sind. Der Ort der Vorlesungen wird jeweils zu Semesterbeginn in der Neuen Aula, Wilhelmstr. 7, I. Stock, linker hinterer Flügel des Gebäudes im Flur (sog. grüner Plan) bekannt gegeben. Eintragungen für die vorgeschriebenen Fallbesprechungen erfolgen in Listen, die jeweils zu Semesterbeginn in der Regel vor dem Dekanat (Neue Aula, 2. Stock) ausliegen.

XI. Wichtige Informationsquellen und Anlaufstellen für Studienanfänger und Studienanfängerinnen

1. Information über Studium und Berufsmöglichkeiten

Vorlesungskommentar der Juristischen Fakultät. Erscheint jedes Semester und enthält eine Inhaltsbeschreibung der Lehrveranstaltungen u.v.a. Der Vorlesungskommentar erscheint am Ende des jeweiligen Semesters für das darauffolgende Semester. Er ist im Juristischen Seminar, Gebäude Alte Physik, Gmelinstr. 6, zum Preis von DM 4,- erhältlich. Auf Wunsch wird er durch das Dekanat der Juristischen Fakultät, Wilhelmstr. 7, 72074 Tübingen, gegen Vorabübersendung von DM 5,50 (bitte getrennt DM 4,- und DM 1,50) in Briefmarken zugesandt.

Literaturauswahl:

Haft, Fritjof, Einführung in das juristische Lernen, 5. Auflage, Gieseking, Bielefeld 1991, 24.00 DM. û
Hilligardt, Elisabeth / Lange, Barbara , Jurastudium erfolgreich : Planung, Lernstrategie, Zeitmanagement, Heymann, Köln 1996 û
Martin, Wolfgang, Kursbuch für Erstsemester, 3. Auflage, C. F. Müller, Heidelberg 1990 û
Jura-Extra: Das Jura-Studium, hrsg. u.a. von Coester-Waltjen, D. / Erichsen, H.-U., 2. Auflage, de Gruyter, Berlin 1993 û
JuS-Studienführer, hrsg. von der JuS-Redaktion, 3. Aufl., Beck, München 1991 û
JuS-Auslandsstudienführer: Jurastudium und Wahlstation im Ausland, hrsg. von Bernhard Großfeld u.a., mit Beitr. von José-María Beneyto u.a., 2. Auflage, Beck, München, 1991

2. Beratungsstellen für Studierende

Anprechpartner der Studienberatung der Juristischen Fakultät

Desweiteren:

Arbeitsbereich Behindertenfragen
Wilhelmstr. 30, 72074 Tübingen, T. 07071 / 29-74209
Sprechzeiten: nach Vereinbarung

Berufsberatung für Studierende
Wilhelmstr. 11/1. Stockwerk, 72074 Tübingen, T. 07071 / 29-73562
Sprechzeiten: Mo, Di, Mi 8.00 -12.00 Uhr und 13.00 -16.00 Uhr; Do 8.00 -12.00 Uhr und 13.00 -18.00 Uhr; Fr 8.00 -12.00 Uhr
Beratung nach Vereinbarung

Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Karlstr. 11, 72072 Tübingen, T. 07071 / 29-73852
Sprechzeiten: April û Juli / Oktober û Februar Di 13.00 -15.30 Uhr, Do 9:00 -11:30 Uhr
März und September Do 9.00 -11.30 Uhr,
im August keine Sprechzeiten

Psychotherapeutische Beratungsstelle
Studentenwerk Tübingen AÖR, Gartenstr. 20, 72074 Tübingen, T. 07071 / 29-73847 und 29-73850
Sprechzeiten: Mo - Fr 9.00 -12.00 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr

Wohnheimplätze
Studentenwerk Tübingen, AÖR, Wilhelmstr. 15, 72074 Tübingen
Anträge: Fichtenweg 5, 72076 Tübingen
Sprechzeiten: Mo, Mi, Fr 9.30 -11.30 Uhr Do 14.00 -16.00 Uhr
in der vorlesungsfreien Zeit nur Montag und Donnerstag

B. JAPrO 1993 (Prüfungsordnung)

C. Studienplan

D. Zwischenprüfungsordnung

E. Promotionsordnung


Herausgeber: Universität Tübingen
Redaktion: Zentrale Studienberatung / Juristische Fakultät
Copyright: Universität Tübingen, März 1997


Juristische Fakultät, 25.07.97, jurfak@jura.uni-tuebingen.de(jurfak@jura.uni-tuebingen.de)